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	<description>Gesellschaft für Altersvorsorge</description>
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		<title>Pensionszusagen in der Unternehmensnachfolge; Teil I</title>
		<link>https://www.bav-fabrik-gmbh.de/pensionszusagen-unternehmensnachfolge-teil-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BAV Fabrik]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Apr 2025 08:32:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt zahlreiche Maßnahmen, um Pensionszusagen entsprechend zu modifizieren, um ein Unternehmen zum Beispiel auf die Unternehmensnachfolge bzw. das Ausscheiden des Versorgungsberechtigten vorzubereiten. Eine solche Maßnahme, im Rahmen der Auslagerung von Pensionszusagen, wird unter dem Begriff Rentnergesellschaft subsumiert. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Ist die Übertragung einer Pensionszusage auf eine Rentner-Gesellschaft eine geeignete  [...]</p>
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<p>Es gibt zahlreiche Maßnahmen, um Pensionszusagen entsprechend zu modifizieren, um ein Unternehmen zum Beispiel auf die Unternehmensnachfolge bzw. das Ausscheiden des Versorgungsberechtigten vorzubereiten. Eine solche Maßnahme, im Rahmen der Auslagerung von Pensionszusagen, wird unter dem Begriff Rentnergesellschaft subsumiert.</p>



<p>In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Ist die Übertragung einer Pensionszusage auf eine Rentner-Gesellschaft eine geeignete Maßnahme, um sich einer Pensionszusage zu entledigen? Die Antwort hierauf lautet eindeutig: „Es kommt darauf an!“.</p>



<p>Mit seinen Entscheidungen vom 18.8.2016 hat der BFH die Restriktionen der Finanzverwaltung rund um das Thema Rentner-Gesellschaft quasi beseitigt und diesem Konstrukt einen festen Platz unter den Alternativen zur Sanierung von Pensionszusagen eingeräumt.</p>



<p>Bei der Rentner-Gesellschaft handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, vorzugsweise in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wie GmbH oder auch UG (haftungsbeschränkt), auf welches die Pensionszusage übertragen wird und welches faktisch nur die Verwaltung der Pensionszusage übernimmt. Dass die Pensionszusage übertragende Unternehmen, wird dadurch von seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Pensionszusage befreit und die Rahmenbedingungen für eine Unternehmensnachfolge bzw. &#8211; verkauf werden entsprechend verbessert, ohne dass der zukünftige Pensionsempfänger seine Altersbezüge verliert bzw. nur mit Abschlägen erhält.</p>



<p>Um ein Unternehmen von seinen Pensionsverpflichtungen zu befreien, wird auch oft das Kapitalwahlrecht genutzt. Die Ergänzung einer Pensionszusage um ein Kapitalwahlrecht bzw. einen Auszahlplan,  zum Beispiel über 10 Jahre, wird mittlerweile durch die Finanzverwaltung auch noch kurz vor Fälligkeit der Pensionszusage anerkannt. Doch gerade, wenn die Pension einen wesentlichen Teil der Altersversorgung darstellt, hat für den zukünftigen Pensionär die lebenslange Altersrente eine wesentliche Bedeutung. Außerdem führen Kapitalleistungen trotz der Fünftelungsregelung in der Regel zu hohen Steuerbelastungen auf Ebene des Pensionsberechtigten. Hier könnte die Rentner-Gesellschaft eine geeignete Alternative darstellen. </p>



<p>Es muss allerdings beachtet werden, dass die Rentner-Gesellschaft kein Freifahrtschein für die Entsorgung unterfinanzierter Pensionszusagen ist. Grundsätzlich verlangt die Finanzverwaltung eine entsprechende finanzielle Ausstattung der Rentner-Gesellschaft, ohne hier einen allgemeingültigen Wert zu benennen. Nach den Erfahrungen des Autors sollte sich am handelsrechtlichen Wert der Pensionszusage zzgl. eines Pu9ers für die Gründungs- und Verwaltungskosten der Rentner-Gesellschaft orientiert werden.</p>



<p>Sollte im Zusammenhang mit der Auslagerung der Pensionsverpflichtung das Angebot eines Pensionsfonds vorliegen, bei dem der Einmalbeitrag zur Auslagerung unter dem handelsrechtlichen Wert der Pensionsverpflichtung liegt, wäre es in Abstimmung mit dem Pensionsfonds auch möglich, erst die Auslagerung auf dem Pensionsfonds vorzunehmen und dann den Pensionsfonds auf die Rentner- Gesellschaft zu übertragen. Hierdurch kann zum einen eine handelsrechtlich unterfinanzierte Pensionszusage auf eine Rentner-Gesellschaft übertragen und zum anderen eine Ausscheideklausel in der Pensionszusage umgangen werden.</p>



<p>Eine Ausscheideklausel in der Pensionszusage verlangt das Ausscheiden – zum Beispiel des Gesellschafter-Geschäftsführers – aus dem Unternehmen, um den Anspruch auf Pension zu verwirklichen. </p>



<p>Beabsichtigt der Gesellschafter-Geschäftsführers beispielsweise im Rahmen einer Unternehmensnachfolge zunächst weiter im Unternehmen zu arbeiten, würde ein Bezug der Pension aufgrund der Ausscheideklausel nicht möglich sein. Durch eine Übertragung der Pension auf die Rentner-Gesellschaft hätte man das Problem gelöst. Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass dann die Ausscheideklausel bei der Rentner-Gesellschaft greift, d. h. die Geschäftsführung der Rentner-Gesellschaft muss bei Rentenbezug  dann durch einen Dritten erfolgen.</p>



<p>Trotz aller Vorteile, die eine Rentner-Gesellschaft bieten kann, sollte man auch die Nachteile eines solchen Konstrukts beachten: Hierzu gehört die Komplexität der Errichtung inkl. der verbindlichen Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt, im Nachgang die laufenden Verwaltungskosten, u. a. durch Buchhaltung und Jahresabschluss, versicherungsmathematische Gutachten sowie auch die lebenslange persönliche Belastung, die u. U. auch den Einbezug der Familie verlangt, um das Konstrukt in Zukunft fortzuführen.</p>
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		<title>Fachinformationen 4. Quartal</title>
		<link>https://www.bav-fabrik-gmbh.de/fachinformationen-4-quartal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcus]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Mar 2021 14:35:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktuell stehen vor allem drei wichtige Themen an, für die zeitnah eine Lösung im Unternehmen diskutiert werden muss. Dabei drehen sie sich im Grunde um einen wichtigen Grundsatz der betrieblichen Altersversorgung, dass die betriebliche Altersversorgung in der Regel immer eine Vertragsbeziehung zwischen drei Parteien ist. Vereinfacht lässt sich dies in folgendem Schaubild darstellen: In der  [...]</p>
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<p>Aktuell stehen vor allem drei wichtige Themen an, für die zeitnah eine Lösung im Unternehmen diskutiert werden muss. Dabei drehen sie sich im Grunde um einen wichtigen Grundsatz der betrieblichen Altersversorgung, dass die betriebliche Altersversorgung in der Regel immer eine Vertragsbeziehung zwischen drei Parteien ist. Vereinfacht lässt sich dies in folgendem Schaubild darstellen:</p>



<p>In der Praxis stellt immer wieder die arbeitsrechtliche Vereinbarung die Unternehmen vor große Herausforderungen, weil sie die Haftungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Sie sollte immer dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, dem Arbeitgeber muss ersichtlich sein, was er für Leistungen dem Arbeitnehmer zusagt bzw. zusagen möchte und die Vereinbarung mit dem Versorgungsträger (z. B. Versicherungsschein im Rahmen eines Gruppenvertrags) muss zu der Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer passen.</p>



<p> <strong>1.</strong> <strong>Sachverhalt:</strong> Am 27.4.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen beschlossen, den Höchstrechnungszins für die Lebensversicherung und bestimmte Pensionskassen auf 0,25 Prozent zu reduzieren. Damit kann die in der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich verankerte Beitragsgarantie im Rahmen der Beitragszusage mit Mindestleistung durch die Versorgungsträger nicht mehr umgesetzt werden. Einige Versicherer haben bereits angekündigt, sich in diesem Bereich vom Markt zurückzuziehen. Im Grunde wird damit ein Teil der betrieblichen Altersversorgung durch die Hintertür abgeschafft, wenn seitens der Regierung bis zum 31.12.2021 keine Neuregelung erfolgt, wonach es aktuell nicht aussieht. Inwieweit die anderen Zusageformen hiervon betroffen sein werden, wird aktuell kontrovers diskutiert.</p>



<p><strong>2. Sachverhalt: </strong>Das andauernde niedrige Zinsniveau, zwingt immer mehr Pensionskassen ihre Garantiezinsen auch für bestehende Verträge zu senken bzw. ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. In diesem Fall greift die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach § 1 BetrAVG. Eine genaue Auswahl des Versorgungsträgers, wo auch dessen Kennzahlen, wie zum Beispiel Eigenkapitalquote, näher beleuchtet werden, wird daher immer wichtiger.</p>



<p><strong>3. Sachverhalt: </strong>Ab 1.1.2022 besteht nun auch für alle Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die vor dem 1.1.2019 erteilt wurden, eine gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers in Höhe von 15%. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss in jedem Fall die Entgeltumwandlungsvereinbarung angepasst und sowohl in dieser als auch in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung ein Hinweis auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gegeben werden. Darüber hinaus sollte natürlich auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung zur arbeitsrechtlichen Vereinbarung passen und kein Muster, zum Beispiel von einer Versicherung, verwendet werden.</p>



<p>Alle drei Sachverhalte bedürfen einen genauen Blick in die bestehende arbeitsrechtliche Vereinbarung inkl. der Entgeltumwandlungsvereinbarung und u. U. eine diesbezügliche Anpassung. <strong>Hinweis:</strong> Sollte noch keine arbeitsrechtliche Vereinbarung bzw. Entgeltumwandlungsvereinbarung bestehen, sollte das unbedingt zeitnah angegangen werden.</p>
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